Stiftung diheiplus in Neuhausen am Rheinfall
Stiftungsurkunde vom 25. Oktober 2006
Einleitung
Mit öffentlicher Urkunde vom 21. April 1983 errichteten die beiden Verbände «Verein zur Förderung geistig Invalider, Schaffhausen, VFI» (heute: insieme Schaffhausen) und «Schweizerische Vereinigung zugunsten cerebral Gelähmter, Regionalgruppe Schaffhausen, SVCG-RSG» (heute: Vereinigung Cerebral Schaffhausen), nachfolgend Stifter genannt, die Stiftung «Wohnheim Rabenfluh in Neuhausen am Rheinfall». Am 25. Oktober 2006 beschloss der Stiftungsrat, den Namen der Stiftung in Stiftung diheiplus in Neuhausen am Rheinfall zu ändern.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1.
Unter dem Namen Stiftung diheiplus in Neuhausen am Rheinfall besteht eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB.
Art. 2.
Der Sitz der Stiftung ist Neuhausen am Rheinfall.
Art. 3.
Die Stiftung bezweckt die Errichtung und den Betrieb von Institutionen mit Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen.
Die Stiftung kann sich an anderen Werken beteiligen, die mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
Art. 4
Der Stiftungsrat bestimmt nach freiem Ermessen, auf welche Art und Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Nötigenfalls lässt er sich durch geeignete Fachleute beraten.
II. Stiftungsvermögen, Betriebsmittel und Verwendung der Mittel
Art. 5
Die Stifter widmeten der Stiftung als Anfangsvermögen Werte im Betrag von je Fr. 100’000.–.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung können vom Stiftungsrat angenommen werden, unter der Voraussetzung, dass sie im Sinne des Zweckes der Stiftung und vereinbar mit der vorliegenden Stiftungsurkunde sind.
Art. 6
Ausser dem Stiftungskapital werden die weiteren Mittel zur Erreichung des Stiftungszweckes beschafft durch:
- öffentliche Beiträge (Bund, Kanton, Gemeinden);
- freiwillige Zuwendungen (Schenkungen, Legate, Sammlungen usw.);
- Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- Betriebsertrag;
- Aufnahme von Darlehen und Hypotheken;
- andere Massnahmen.
Art. 7
Der Stiftungsrat bestimmt im Rahmen des Stiftungszweckes frei über die Verwendung der Mittel der Stiftung. Er ist ausdrücklich ermächtigt, das Stiftungskapital ganz oder teilweise zu verwenden, wenn der Stiftungszweck dies erfordert.
Alle Einnahmen der Stiftung sind grundsätzlich im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden. Über die Anlage von Mitteln, welche nicht unmittelbar für den Stiftungszweck Verwendung finden, entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach freiem Ermessen.
III. Organisation der Stiftung
Art. 8
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Art. 9
Der Stiftungsrat besteht aus 7–9 Mitgliedern, wobei ihm zwingend Vertreter der Stifter anzugehören haben. Weitere Interessenvertreter können den Stiftungsrat ergänzen.
Art. 10
Die Ernennung der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt durch den Stiftungsrat, der sich selber konstituiert, insbesondere einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten bezeichnet. Er bezeichnet die Zeichnungsberechtigten und regelt die Art der Vertretungsbefugnis.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 1 Jahr; sie sind nach ihrer Amtsdauer wieder wählbar.
Ein Mitglied des Stiftungsrates, das zurücktreten möchte, hat seine Demission unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Der Stiftungsrat bereitet in diesem Fall unverzüglich die Ernennung eines Nachfolgers vor.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Art. 11
Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates es schriftlich verlangen (Eingabe an den Präsidenten). Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens zehn Tagen zu wahren.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident, im Abwesenheitsfall der Vizepräsident und im Falle dessen Abwesenheit ein durch das Gremium zu bestimmendes Mitglied des Stiftungsrates.
Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann dabei höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.
Der Stiftungsrat fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Über die Beschlüsse und andere wichtige Verhandlungspunkte ist Protokoll zu führen.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern die Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates ihre Zustimmung gibt und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.
Art. 12
Der Stiftungsrat
- erstellt alljährlich für das auf den 31. Dezember ablaufende Geschäftsjahr den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
- ernennt eine unabhängige Revisionsstelle für die Dauer seiner Amtszeit;
- erlässt die für die Geschäftsführung erforderlichen Reglemente;
- beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich delegiert sind;
- kann gewisse schriftlich formulierte Aufgaben Kommissionen oder Einzelpersonen übertragen, die nicht Mitglied des Stiftungsrates sein müssen;
- stellt gegebenenfalls Antrag i.S. der Art. 85 und 86 ZGB, wovon den Stiftern Mitteilung zu machen ist.
Art. 13
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage der Stiftung, unter Beachtung der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente. Sie erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden des Stiftungsrates.
IV. Besondere Bestimmungen
Art. 14
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Schaffhausen eingetragen.
Art. 15
Lässt sich der Stiftungszweck nicht mehr erreichen, so ist die Stiftung aufzulösen. Die Einzelheiten regelt der Stiftungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
Bei Auflösung der Stiftung wird deren Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Pro Infirmis Schaffhausen übergeben, die es, während 5 Jahren zu verwalten und einer allfälligen in der Region Schaffhausen neu entstehenden Organisation mit dem gleichen Zweck zur Verfügung zu stellen hat. Nach Ablauf dieser Frist geht das Vermögen zu gleichen Teilen an die Stifter oder bei deren Fehlen an gemeinnützige Institutionen in der Region Schaffhausen mit ähnlichem Zweck. Im Übrigen gelten für die Auflösung der Stiftung die Art. 57 f. ZGB.
Diese Satzungen ersetzen diejenigen gemäss öffentlicher Urkunde vom 21. April 1983.
Schaffhausen, den 25. Oktober 2006